Satzung

Schilddrüsen-Liga Deutschland e.V.


§1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein - nachstehend Schilddrüsen-Liga genannt - führt den Namen

Schilddrüsen-Liga Deutschland e.V.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in 53177 Bonn, Waldstraße 73.

3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
 Zweck und Aufgaben der Schilddrüsen-Liga

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Risikoaufklärung von Laien und Fachkreisen über Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Schilddrüsenkrankheiten sowie deren Risiken.

2.  Die Schilddrüsen-Liga arbeitet eng mit nationalen und internationalen gleichartigen Arbeitsgruppen und Gesellschaften, insbesondere der „Thyroid Federation International" (TFI) zusammen.

3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

•  Gründung und Koordination regionaler Selbsthilfegruppen, um Schilddrüsenpatienten beim Umgang mit ihrer Krankheit zu helfen, unabhängig da­von, ob sie Mitglied der Schilddrüsen-Liga sind;

• Aufbau eines Netzwerks von Kontakten für Schilddrüsenkranke sowie deren Angehörige und Partner;

• Gewährung von Unterstützung für Schilddrüsenkranke, z.B. durch eine Informationsmappe, die jährlich einmal aktualisiert wird;

• Organsiation von Informationsveranstaltungen für Laien im Zusammenhang mit regionalen, nationalen oder internationalen Schilddrüsengruppen, um allgemeinverständliche Informationen auf medizinischem und sozialem Gebiet an Laien weiterzugeben.

4.   Die Schilddrüsen-Liga kann zur Verwirklichung ihrer Ziele besondere ständige oder einmalige organisatorische Einrichtungen schaffen.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Gemeinnützigkeit

1.  Die Schilddrüsen-Liga verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

2.  Die Schilddrüsen-Liga ist bei der Finanzierung ihrer Ziele abhängig von Mit­gliedsbeiträgen und Spenden.

3.   Mittel der Schilddrüsen-Liga dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Schilddrüsen-Liga.

5.   Bei Auflösung der Schilddrüsen-Liga oder bei Wegfall des Zwecks, fällt das Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§5
Mitgliedschaft

1.    Die Schilddrüsen-Liga kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:

- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- korrespondierende Mitglieder
- fördernde Mitglieder

2.   Mitglieder der Schilddrüsen-Liga können Schilddrüsenkranke in Deutschland und aus anderen Ländern werden, die an den Zielen und Aufgaben der Schilddrüsen-Liga interessiert sind.

3.  Auch jeder in Deutschland oder in anderen Ländern tätige Arzt, der sich schwerpunktmäßig mit Schilddrüsenkrankheiten beschäftigt, kann ordentliches Mitglied der Schilddrüsen-Liga werden.

4.  Korrespondierende Mitgliedschaft steht den Leitungsgremien von im gleichen Sinn arbeitenden Vereinen im europäischen und außereuropäischen Ausland zu, um einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den weltweit gleichsinnig arbeitenden Institutionen zu dienen.

5.  Fördernde Mitglieder können Firmen werden, die im Bereich der Diagnostik und/oder der Therapie von Schilddrüsenkrankheiten aktiv tätig sind. Die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder ist an eine finanzielle Unterstützung der Schilddrüsen-Liga gebunden (siehe § 8.3).

6.   Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.

7.  Wenn in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz wiederholter Mahnungen kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

8.  Die Mitgliedschaft erlischt im übrigen durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist jeder Zeit zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

9.  Wenn ein Mitglied die Interessen der Schilddrüsen-Liga erheblich geschädigt hat, kann vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen der Ausschluß verfügt werden.
10. Mit dem Ausscheiden aus der Schilddrüsen-Liga erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§6
Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder

1.  Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Schilddrüsen-Liga und ihre Ziele, vor allem die Versorgung Schilddrüsenkranker besondere Verdienste erworben haben, können in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.

2.  Die Mitgliederversammlung kann auch ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Prophylaxe, Diagnose und Therapie von Schilddrüsenkrankheiten verdient gemacht haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.

3.  Die Wahl von Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§7
Fördernde Mitglieder

Alle Personen,  private oder öffentliche Vereinigungen,  die die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können gemäß § 4,5 als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§8
Beiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die die Mitgliederversammlung festsetzt.
2.  Freiwillige Beiträge können zusätzlich geleistet werden.
3.  Fördernde Mitglieder der Schilddrüsen-Liga sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

4.  Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen durch den Vorstand genehmigt werden.

§9
Organe und Einrichtungen der Schilddrüsen-Liga sind:

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Landesvertretungen,
- Sektionen/Arbeitsgemeinschaften,
- der wissenschaftliche Beirat,
- die Geschäftsführung.

§10
Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Schilddrüsen-Liga.

2.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
-für die Wahl des Vorstandes,
-für die Entgegennahme der Arbeitsberichte, der Kassenberichte sowie der   Entlastung des Vorstandes,
-für die Entscheidung über eingereichte Anträge,
-für die Festsetzung des Jahresbeitrages,
-für die Änderung der Satzung,
-für die Auflösung der Schilddrüsen-Liga.

3.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es das Interesse der Schilddrüsen-Liga erfordert, einberufen werden, zu der alle Mitglieder von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Sie muß weiterhin einberufen werden, wenn ein Dritte! der Mitglieder dies beantragen.

4.  Die Mitgliederversammlung ist durch Schreiben an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und Angabe der Tagesordnung –sofern Satzungsänderungen beantragt werden - unter Angabe der Änderungsvorschläge anzukündigen.

5.  Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher einzureichen und zu begründen.

6.  Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

7.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

8.  Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.  Die Ausübung der Mitgliederrechte kann durch ein Mitglied, das mit schriftlicher Vollmacht versehen werden muß, erfolgen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

10.  Beschlüsse über die Auflösung der Schilddrüsen-Liga bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn mindestens drei Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Voraussetzung nicht
gegeben ist, findet die Abstimmung über die Auflösung in einer vier Wochen später
einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, bei der eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung ausreicht.
Die Einladungsfrist für diese Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.

11.  Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist von der/dem Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Schriftführerin zu unterschreiben und von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder ihrem/seinem Vertreterin gegenzuzeichnen ist.

§11
Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens aus einem, höchstens aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens zwei von einer Schilddrüsenerkrankung betroffen sein sollen.

2.  Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3.  Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.

4.  Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Wahl notwendig; für diesen Wahlgang ist die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidatinnen mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kanidatinnen die gleiche Stimmzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

5.  Der Verein wird durch den/die Vorsitzende jeweils allein und durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6.  Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Schilddrüsen-Liga zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit der Schilddrüsen-Liga.

7.  Den Vorsitz im Vorstand führt die/der Vorstandsvorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinde­rung ihr/sein Stellvertreterinn. Sie/er lädt die Mitglieder des Vorstandes ein.

8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

9.  Ein Vorstandsbeschluß kann auch fernmündlich und auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.

10.  Die/der Schriftführerin hält die Beschlüsse des Vorstandes in einem Protokoll fest. Sie/er fertigt zudem Aufzeichnungen über die Mitgliederversammlung an. Sie/er hat über die Einnahmen und Ausgaben der Schilddrüsen-Liga Rechnung zu führen und das Eigentum und Vermögen der Schilddrüsen-Liga zu überwachen, in Übereinstimmung mit den Anweisungen, die sie/er vom Vorstand erhält.

11.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung (Kooptation) durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§12
Arbeitsausschüsse, Beirat

Für    besondere    wissenschaftliche    und    gesundheitspolitische    Probleme    und/oder Zielsetzungen kann die Schilddrüsen-Liga Arbeitsausschüsse bilden.

§13
Wissenschaftlicher Beirat

1.  Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils vier Jahre Persönlichkeiten außerhalb der Schilddrüsen-Liga in den wissenschaftlichen Beirat, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Der Beirat hat mindestens fünf Mitgliederinnen und sollte sich aus wissenschaftlichen und/oder ärztlich arbeitenden Schilddrüsenspezialistinnen sowie zwei betroffenen Laien zusammensetzen.

2.  Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit mit der Sektion Schilddrüse der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie und anderen auf dem Gebiet der Schilddrüsenkrankheiten aktiven Fachgesellschaften bzw. Selbsthilfe-Organisationen zu pflegen und die fachliche Kompetenz der Schilddrüsen-Liga durch Unterstützung bei publizistischen Aktivitäten sicherzustellen.

3.  Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, darüber zu wachen, daß die Schilddrüsen-Liga ihre Ziele auf der Basis eines hohen Qualitätsstandards verfolgt und die gebotene Unabhängigkeit gewahrt wird.

4.  Der wissenschaftliche Beirat soll bei der Organisation von wissenschaftlichen und Laien-Veranstaltungen mitwirken.

5.  Periodische Festlegung von Kernaussagen für die Öffentlichkeitsarbeit der Schilddrüsen-Liga.

6.  Festlegung wissenschaftlicher Aktivitäten in Zusammenarbeit mit medizinischen Fachgesellschaften für Endokrinologie, innere Medizin, Gynäkologie, Chirurgie und Nuklearmedizin.

7.  Unterstützung bei der Vergabe von Mitteln der Schilddrüsen-Liga durch Festlegung entsprechender Richtlinien.

8.  Mit der Berufung erkennt das Mitglied des wissenschaftlichen Beirates die Bestimmungen der Satzung der Schilddrüsen-Liga an.

9.  Die  Tätigkeit  im   Beirat  ist  ehrenamtlich.   Für  die   Beratungstätigkeit   haben   die Beiratsmitglieder jedoch Anspruch auf Auslagenerstattung.

§14
Landesvertretungen

1.  in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sollen Landesvertretungen gebildet werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

2.  Aufgabe der Landesvertretungen ist es, die besonderen Belange der Schilddrüsen-Liga in dem betreffenden Land im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien zu wahren und zu fördern.

3.  Die Landesvertretungen berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeiten.

4.  Die Landesvertretungen sind befugt, jeweils eine/n Vertreterin mit beratender Stimme in den Beirat zu entsenden.

5.  Die Landesvertretungen können ihre/n Vertreter/in selbst wählen und sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

6.  In den Ländern können regionale Bezirks- und Ortsgruppen gebildet werden. Die Bezirks- und Ortsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, der die Interessen gegenüber der Landesvertretung vertritt.

§15
Arbeitsgemeinschaften

1.  Der Vorstand kann für besondere Schwerpunktgebiete im Rahmen der allgemeinen Ziele der Schilddrüsen-Liga Arbeitsgemeinschaften zulassen und auflösen.

2.  Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele der Schilddrüsen-Liga ihre besonderen subspezialistischen Belange und Aufgaben wahrzunehmen und zu bearbeiten, z.B. auf dem gebiet Prävention, Endokrinologie, innere Medizin, Nuklearmedizin oder Laboratoriumsmedizin.

3.  Ist eine Arbeitsgemeinschaft nicht durch ein Vorstandsmitglied vertreten, sind die Arbeitsgemeinschaften befugt, eine/n Vertreterin mit beratender Stimme in den Vorstand zu entsenden.

§16
Geschäftsführung

1.  Die Schilddrüsen-Liga unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und zur Durchführung der Geschäfte der Schilddrüsen-Liga wird ein/e Geschäftsführerin bestellt, die/der die gesetzliche Stellung einer/s besonderen Vertreterin/s gem. § 30 BGB hat.

2.  Die/der Geschäftsführerin wird auf Vorschlag des Vorstandes berufen.

3.  Die/der Geschäftsführerin der Schilddrüsen-Liga ist zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen und berechtigt, Anträge zu stellen.

§17
Auflösung des Vereins

1.  Im Falle der Auflösung der Schilddrüsen-Liga und des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks der Schilddrüsen-Liga ist die/der Vorsitzende des Vorstands Liquidator.

2.  Ein etwaiger Vermögensrest darf in beiden Fällen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§18 
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung der Schilddrüsen-Liga in Kraft.

Bonn,den 08.September 2001





Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr.

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  • 03.Januar 2006 Präsentation.ppt und Präsentation.pdf GdB bei Endokriner Orbitopathie von Prof.Joachim Esser Uni - Klinik Essen
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    Wichtige Mitteilung für Anträge auf MdE:
    (Minderung der Erwerbsfähigkeit) siehe unter (Acrobat Reader erforderlich!) Seite 1 und Seite 2
    Weitere Infos unter 0228/3779287 ab 17.00 Uhr