Selbsthilfeförderung

Die Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen und ihre Verbände wird durch § 20c SGB V geregelt:


§ 20c SGB V – Förderung der Selbsthilfe
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 3. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten aufzubringen.
Mindestens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen.
Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen.
Die Förderung der Selbsthilfe ist eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen. Die Höhe der Förderung beziffert der Gesetzgeber mit 0,55 € (für 2006) je Versicherten. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV beläuft sich die Förderhöhe im Jahr 2008 auf 0,56 €. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel als Regelleistung besteht weiterhin nicht. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für die Krankenkassen und ihre Verbände bei der Vergabe von Fördermitteln einen Entscheidungsspielraum sowohl hinsichtlich der Gestaltung der Förderung als auch zur Auswahl der Förderbereiche und -ebenen vor. Mit der Neuregelung der Selbsthilfeförderung sollen insbesondere auch die Kooperationen zwischen Krankenkassen/-verbänden und der Selbsthilfe weiterentwickelt werden.
Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erfolgt dann, wenn sie sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben. Prävention wird hier im Sinne von Sekundär- bzw. Tertiärprävention verstanden.
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen mit ausschließlich primärpräventiver Zielsetzung werden nicht gefördert. Der Gesetzgeber stellt mit seiner Formulierung einen engen Zusammenhang zu medizinischen Erfordernissen her. Die Ausführungen in diesen Grundsätzen beziehen sich deshalb immer auf die gesundheitsbezogene Selbsthilfe.
Mit der Novellierung der Selbsthilfeförderung nach § 20c SGB V zum 1. Januar 2008 wird eine kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung eingeführt.
Die krankenkassenindividuelle Förderung bleibt weiterhin bestehen. Beide Förderstränge finden nebeneinander Anwendung und sind gleichrangig.
Die nachstehenden grundsätzlichen Ausführungen konkretisieren die gesetzliche Grundlage, beschreiben die beiden Förderstränge und die inhaltlichen Voraussetzungen und Kriterien für die Förderung.
Die im § 20c SGB V vorgesehene Budgetierung der Ausgaben für die Selbsthilfeförderung verlangt effiziente Förderstrukturen und -verfahren von den Krankenkassen.

 Gemeinsames Rundschreiben 2010 zur Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe nach § 20c SGB V als pdf.

 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung des GKV Spitzenverbandes als pdf.





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