Satzung der Schilddrüsen-Liga Deutschland e.V.

§1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein - nachstehend Schilddrüsen-Liga genannt - führt den Namen Schilddrüsen-Liga Deutschland e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 53177 Bonn, Waldstraße 73.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 - Zweck und Aufgaben der Schilddrüsen-Liga

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Risikoaufklärung von Laien und Fachkreisen über Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Schilddrüsenkrankheiten sowie deren Risiken.

2. Die Schilddrüsen-Liga arbeitet eng mit nationalen und internationalen gleichartigen Arbeitsgruppen und Gesellschaften, insbesondere der „Thyroid Federation International" (TFI) zusammen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

  • Aufbau eines Netzwerks von Kontakten für Schilddrüsenkranke sowie deren Angehörige und Partner;
  • Gewährung von Unterstützung für Schilddrüsenkranke, z.B. durch erstellen und zur Verfügungstellen von Informationsmaterial;
  • Organisation von Informationsveranstaltungen für Laien im Zusammenhang mit regionalen, nationalen oder internationalen Schilddrüsengruppen, um allgemeinverständliche Informationen auf medizinischem und sozialem Gebiet an Laien weiterzugeben.

4. Die Schilddrüsen-Liga kann zur Verwirklichung ihrer Ziele besondere ständige oder einmalige organisatorische Einrichtungen schaffen.

 

§3 - Gemeinnützigkeit

1. Die Schilddrüsen-Liga ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

2. Die Schilddrüsen-Liga ist bei der Finanzierung ihrer Ziele abhängig von Mit­gliedsbeiträgen und Spenden.

3. Mittel der Schilddrüsen-Liga dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung der Schilddrüsen-Liga oder bei Wegfall des Zwecks, fällt das Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§4 - Mitgliedschaft

1. Die Schilddrüsen-Liga kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • korrespondierende Mitglieder
  • fördernde Mitglieder

2. Mitglieder der Schilddrüsen-Liga können Betroffene und ihre Angehörigen sowie andere natürliche Personen in Deutschland und aus anderen Ländern werden, die an den Zielen und Aufgaben der Schilddrüsen-Liga interessiert sind.

3. Auch jeder in Deutschland oder in anderen Ländern tätige Arzt, der sich schwerpunktmäßig mit Schilddrüsenkrankheiten beschäftigt, kann ordentliches Mitglied der Schilddrüsen-Liga werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Korrespondierende Mitgliedschaft steht den Leitungsgremien von im gleichen Sinn arbeitenden Vereinen im europäischen und außereuropäischen Ausland zu, um einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den weltweit gleichsinnig arbeitenden Institutionen zu dienen.

5. Fördernde Mitglieder können Firmen werden, die im Bereich der Diagnostik und/oder der Therapie von Schilddrüsenkrankheiten aktiv tätig sind. Die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder ist an eine finanzielle Unterstützung der Schilddrüsen-Liga gebunden (siehe § 8.3).

6. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.

7. Wenn in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz wiederholter Mahnungen kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

8. Die Mitgliedschaft erlischt im übrigen durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist jeder Zeit zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

9. Wenn ein Mitglied die Interessen der Schilddrüsen-Liga erheblich geschädigt hat, kann es auf Antrag des Vorstands nach Anhörung des Betroffenen von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Für die Dauer des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des/der Betroffenen.

10. Mit dem Ausscheiden aus der Schilddrüsen-Liga erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein

 

§5 - Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder

1. Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Schilddrüsen-Liga und ihre Ziele, vor allem die Versorgung Schilddrüsenkranker besondere Verdienste erworben haben, können in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.

2. Die Mitgliederversammlung kann auch ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Prophylaxe, Diagnose und Therapie von Schilddrüsenkrankheiten verdient gemacht haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.

3. Die Wahl von Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 

 

§6 - Fördernde Mitglieder

Alle anderen Personen, private oder juristische,  die die Ziele der Schilddrüsenliga unterstützen, können gemäß § § 4,5 als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

§7 - Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die die Mitgliederversammlung festsetzt.

2. Freiwillige Beiträge können zusätzlich geleistet werden.

3. Fördernde Mitglieder der Schilddrüsen-Liga sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

4. Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen durch den Vorstand genehmigt werden.

 

§8 - Organe und Einrichtungen der Schilddrüsen-Liga sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Wissenschaftliche Beirat,
     

§9 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Schilddrüsen-Liga.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  • für die Wahl des Vorstandes,
  • für die Entgegennahme der Arbeitsberichte, der Kassenberichte sowie der   Entlastung des Vorstandes,
  • für die Entscheidung über eingereichte Anträge,
  • für die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • für die Änderung der Satzung,
  • für die Auflösung der Schilddrüsen-Liga.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es das Interesse der Schilddrüsen-Liga erfordert, einberufen werden, zu der alle Mitglieder von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Sie muss weiterhin einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist durch Schreiben an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuladen– sofern Satzungsänderungen beantragt werden, sind diese im Wortlaut beizufügen.

5. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Woche vorher (Posteingang) einzureichen und zu begründen.

6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann für ein nicht anwesendes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht versehen, erfolgen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

10. Beschlüsse über die Auflösung der Schilddrüsen-Liga bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, findet die Abstimmung über die Auflösung in einer vier Wochen später einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, bei der eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung ausreicht.

11. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist von einem/einer Protokollführer/in ein Protokoll anzufertigen, dass von der/dem Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

§10 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Präsidentin/dem Präsident des wissenschaftlichen Beirats und mindestens aus einem, höchstens aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens zwei von einer Schilddrüsenerkrankung betroffen sein sollen.

2. Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Geschäftsübergabe an den neu gewählten Vorstand im Amt.

3. Der Wahlausschuss besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.

4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Nichterreichen der absoluten Mehrheit sowie bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Wahl notwendig; für diesen Wahlvorgang ist die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichen. Erreichen mehr Kandidaten/innen die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten/innen mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten/innen die gleiche Stimmzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

5. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende jeweils allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Schilddrüsen-Liga zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit der Schilddrüsen-Liga.

7. Den Vorsitz im Vorstand führt die/der Vorstandsvorsitzende. Nach seiner Wahl beschließt der Vorstand auf Vorschlag des/der Vorsitzenden eine Geschäftsverteilung.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

9. Ein Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich und auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.

10. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.

11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung (Kooptation) durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann diese Kooptation bestätigen oder ein anderes Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

 

§11 - Arbeitsausschüsse, Beirat

Für besondere wissenschaftliche und gesundheitspolitische Probleme und/oder Zielsetzungen kann die Schilddrüsen-Liga Arbeitsausschüsse oder Beiräte bilden und ggfs. Auflösen.

 

§12 - Wissenschaftlicher Beirat

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils vier Jahre Persönlichkeiten außerhalb der Schilddrüsen-Liga in den wissenschaftlichen Beirat, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Der Beirat hat mindestens fünf Mitgliederinnen und sollte sich aus wissenschaftlichen und/oder ärztlich arbeitenden Schilddrüsenspezialistinnen sowie zwei betroffenen Laien zusammensetzen.

2. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit mit der Sektion Schilddrüse der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie und anderen auf dem Gebiet der Schilddrüsenkrankheiten aktiven Fachgesellschaften bzw. Selbsthilfe-Organisationen zu pflegen und die fachliche Kompetenz der Schilddrüsen-Liga durch Unterstützung bei publizistischen Aktivitäten sicherzustellen.

3. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Schilddrüsen-Liga ihre Ziele auf der Basis eines hohen Qualitätsstandards verfolgt und die gebotene Unabhängigkeit gewahrt wird.

4. Der wissenschaftliche Beirat soll bei der Organisation von wissenschaftlichen und Laien-Veranstaltungen mitwirken.

5. Periodische Festlegung von Kernaussagen für die Öffentlichkeitsarbeit der Schilddrüsen-Liga.

6. Festlegung wissenschaftlicher Aktivitäten in Zusammenarbeit mit medizinischen Fachgesellschaften für Endokrinologie, innere Medizin, Gynäkologie, Chirurgie und Nuklearmedizin.

7. Unterstützung bei der Vergabe von Mitteln der Schilddrüsen-Liga durch Festlegung entsprechender Richtlinien.

8. Mit der Berufung erkennt das Mitglied des wissenschaftlichen Beirates die Bestimmungen der Satzung der Schilddrüsen-Liga an.

9. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Für die Beratungstätigkeit haben die Beiratsmitglieder jedoch Anspruch auf Auslagenerstattung.

 

§13 - Arbeitsgemeinschaften

1. Der Vorstand kann aufgrund spezifischer Aufgabenbeschreibung für Regionen und Schwerpunktaufgaben im Rahmen der allgemeinen Ziele der Schilddrüsen-Liga Arbeitsgemeinschaften einrichten ggfs. auflösen.

2. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen im Rahmen der allgemeinen Ziele der Schilddrüsen-Liga ihre Aufgaben z.B. auf dem Gebiet der Prävention, Endokrinologie, Innere Medizin, Nuklearmedizin oder Laboratoriumsmedizin wahr.

3. Eine eingerichtete Arbeitsgemeinschaft benennt dem Vorstand einen Ansprechpartner, der bei den Arbeiten des Vorstands nach Absprache mitwirkt.

 

§14 - Geschäftsführung

1. Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese Tätigkeiten/Ämter, im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

2. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft für Vorstandsmitglieder die Mitgliederversammlung und für andere Mitglieder der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung mit Dritten.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, Personen, die für den Verein gegen Zahlung im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten Arbeitnehmer/innen einzustellen.

5. Die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendung, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Verpflegungsmehraufwendungen sowie PKW-Fahrtkosten werden nach den jeweils geltenden steuerlichen Pauschbeträgen erstattet.

6. Mitgliederversammlungen sollen wie andere Veranstaltungen und Sitzungen in der Regel als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Der Vorstand kann jedoch aus gegebenem Anlass beschließen, dass Mitgliederversammlungen, Sitzungen und andere Veranstaltungen per Videokonferenz online oder hybrid-Präsenzveranstaltung mit gleichzeitiger Videokonferenz online für an der Präsenz verhinderte Teilnehmer durchgeführt werden. Schriftverkehr aus solchen und anderen Anlässen kann auch elektronisch geführt werden, wenn ein Empfänger der Geschäftsstelle eine E-Mail-Anschrift hierfür zur Verfügung stellt.

 

§15 - Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung der Schilddrüsen-Liga und des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks der Schilddrüsen-Liga ist die / der Vorsitzende des Vorstands Liquidator.

2. Ein etwaiger Vermögensrest darf in beiden Fällen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

§16 - Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt mit der Annahme mittels einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung der Schilddrüsen-Liga in Kraft.

2. Änderungen der Satzung, die von der Finanzbehörde und / oder dem Registergericht gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

Bonn, den 27.August 2022

B. Schulte